Rechtsanwalt Immobilie München | Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf bedarf notarieller Beurkundung
Entscheidung des Amtsgericht München, Urteil vom 01.07.2016 / 191 C 28518/15 :
Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie bedarf notarieller Beurkundung
Der Kläger interessierte sich für die Eigentumswohnung des Beklagten. Nach den Verkaufsgesprächen unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau im Mai 2015 eine Reservierungsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Der Kaufpreis beträgt 140.740 Euro. Darüber hinaus ist vom Kläger bei Kaufvertragsabschluss eine Provision an die Firmen Bauplanungs GmbH, Berlin, und Immobilienbüro, Berlin, in Höhe von insgesamt 7,14 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, somit 10.049 Euro zu bezahlen. Dem Käufer ist bekannt, dass eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verkäufer und der Firma Bauplanungs GmbH besteht. [...] Sollte der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, zwischen den Parteien nicht zustande kommen, so steht der Betrag entsprechend Ziff. 3 als pauschalierter Schadensersatz dem Verkäufer zu."
Der Kläger und seine Ehefrau zahlten die Reservierungsgebühr in Höhe von 3.000 Euro an den Beklagten. Später erklärte der Beklagte die Preisverhandlungen als gescheitert. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr lehnte der Beklagte ab. Er war der Meinung, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelte und der Kläger dadurch nicht unangemessen benachteiligt wurde.
Das Amtsgericht entschied wie folgt:
Die zuständige Richterin verurteilte den Beklagten auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Das Gericht war der Meinung, dass die Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam sei, da keine notarielle Beurkundung erfolgt ist. Der Beurkundungszwang solle die Parteien auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen schützen (Warnfunktion) , so das Gericht. Zudem solle eine sachkundige Beratung der Parteien sichergestellt werden (Beratungsfunktion).
Anmerkung zur Entscheidung des Amtsgericht München:
Die Entscheidung des Amtsgericht München zeigt den Sinn und Zweck der notariellen Beurkundung im Rahmen eines Immobilienerwerbs (Warnfunktion und Beratungsfunktion) und deren Wichtigkeit.
Der Käufer einer Immobilie soll nochmal vor Augengeführt bekommen, dass er ein rechtlich erhebliches Rechtsgeschäft eingeht von großer Tragweite. Eine im Vorfeld vereinbarte Reservierungsgebühr würde jedoch die frei Entscheidung beeinflussen und dem Sinn und Zweck der notariellen Beurkundung zuwiderlaufen.
Sind auch Sie unsicher ob eine geschlossene Reservierungsgebühr wirksam ist?
Nehmen Sie noch heute Kontakt mit mir auf.
Florian Pahl
Rechtsanwalt
