WEG-Recht München

WEG-Recht München | Rechtsanwalt Florian Pahl

Rechtsanwalt WEG-Recht München

Zuverlässige und kompetente Beratung in allen Fragen des Wohnungseigentumsrechts.

Das Wohnungseigentumsrecht trifft Regelungen für die verschiedenen Elemente des Sondereigentums und des Miteigentums an den gemeinschaftlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Darüber hinaus werden auch Rechte und Pflichten der Miteigentümer untereinander sowie Rechte und Pflichten der WEG-Verwaltung geregelt.

Meine juristische Beratung und prozessrechtliche Vertretung richtet sich daher an einzelne Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümergemeinschaft und schließlich die Verwaltung einer Gemeinschaft.


 

Ihr Rechtsanwalt für Fragen des WEG-Rechts München

Wohnungseigentumsrecht München

Das Wohnungseigentumsrecht steht im Spannungsverhältnis zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern untereinander und dem Verwalter. Wir beraten Wohnungseigentümer und Verwalter und vertreten ihre Rechte in Beziehung zueinander oder nach außen gegenüber Dritten.


Eigentümerversammlung

Die Einberufung einer Eigentümerversammlung gehört zum Pflichtenkreis der Verwaltung. In der Regel wird eine solche Eigentümerversammlung einmal jährlich abgehalten.  Die Einberufung einer Versammlung erfolgt schriftlich und mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin. Es sind alle Wohnungseigentümer einzuladen und der Einladung eine Tagesordnung beizufügen, aus der sich ergibt, welchen Themen behandelt und welche Beschlüsse gefasst werden sollen.

Üblicher Weise übernimmt der Verwalter den Vorsitz bei der Durchführung der Versammlung. Über den Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen. Die gefassten Beschlüsse hat der Verwalter zudem in einer Beschlusssammlung festzuhalten.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2020 beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.



Stimmrecht bei der Eigentümerversammlung

Grundsätzlich beschließen die Wohnungseigentümer über ihre Angelegenheiten durch Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung.

Über welche Angelegenheiten die Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss beschließen können, ist im WEG abschließend aufgeführt. In der Gemeinschaftsordnung kann dieser Anwendungsbereich für Mehrheitsbeschlüsse erweitert oder eingeschränkt werden.

Das WEG-Recht kennt verschiedene Mehrheitsbeschlüsse

  • die einfache Mehrheit,
  • die qualifizierte Mehrheit,
  • die doppelt qualifizierte Mehrheit und
  • die absolute Mehrheit.

Ob und welche Mehrheit bei einer Beschlussfassung erreicht wird, bestimmt sich nach dem Stimmrecht, also der Stimmkraft.

Das Gesetz geht bezüglich der Stimmkraft davon aus, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (Kopfprinzip), und zwar unabhängig davon, wie groß der Miteigentumsanteil ist oder wie viele Wohnungen ein Miteigentümer hat. Hiervon kann aber in einer Gemeinschaftsordnung abgewichen werden. So kann sich die Stimmkraft auch nach der Größe der Miteigentumsanteile richten (Wertprinzip) oder nach der Anzahl der dem Wohnungseigentümer gehörenden Wohnungen (Objektprinzip).


Bestellung und Abberufung der Hausverwaltung

Ein Verwalter wird bestellt durch einen entsprechenden mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung. Die Abberufung des Verwalters wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 26 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Sie ist jederzeit und grundlos möglich. In Verwalterverträgen, welche ab dem 01.12.2020 geschlossen wurden ist die Vereinbarung eines für die Abbestellung erforderlichen Grundes zudem unzulässig.

Der Beschluss zur Abberufung der Hausverwaltung kann auf der ordentlichen Jahresversammlung erfolgen, es kann aber auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung dafür einberufen werden.  Auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist möglich.


Beschlussanfechtung

Jeder Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit und das Recht, einen Beschluss der Eigentümerversammlung anzufechten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der anfechtende Wohnungseigentümer in der Versammlung für oder gegen einen Beschlussvorschlag gestimmt hat.

Die Beschlussanfechtung ist ein fristgebundenes gerichtliches Verfahren, welches vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht erhoben wird und sich gegen die übrigen Miteigentümer der Gemeinschaft richtet. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden.

Das Amtsgericht überprüft innerhalb des gerichtlichen Verfahrens, ob der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt.



Sie haben Fragen?


Sie erreichen mich Mo - Fr von 9 -18 Uhr telefonisch unter  089 741185126

Sofortberatung- schnell und kompetent


  • Schreiben Sie mir ein Nachricht
  • Rückrufservice
  • telefonisches Erstgespräch für Sie kostenlos und unverbindlich

Kontaktieren Sie uns

Share by: