Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt
Immobilienrecht
berate und vertrete ich Mandanten in allen Fragen rund um das Thema
Widerrufsrecht
bei Verbraucherverträgen, insbesondere mit immobilienrechtlichem Bezug.
Bei bestehendem Widerrufsrecht muss der Widerruf innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Hierfür kann das Musterwiderrufsformular verwendet werden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend.
Wurde der Verbrauch nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
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Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei dem Maklervertrag um einen "Verbrauchervertrag" handelt. Das heißt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
Aber
nicht jeder Maklervertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann widerrufen werden.
Sachliche Voraussetzung ist, dass der Maklervertrag als „Fernabsatzvertrag” oder „Haustürgeschäft” zustande gekommen ist.
Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss formell und inhaltlich den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. weiterhin muss die Widerrufsbelehrung klar und unmissverständlich formuliert sein. Als Orientierung können die Muster-Widerrufsbelehrungen des Gesetzgebers herangezogen werden.
Darüber hinaus muss in zeitlicher Hinsicht die Widerrufsbelehrung des Unternehmers vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher erfolgen. Für die Frage ob eine wirksame Widerrufsbelehrung stattgefunden hat ist daher oftmals die Frage des Zeitpunktes des Vertragsschlusses entscheidend.
Grundgedanke ist, dass der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer schutzwürdig erscheint, da er oftmals nicht die gleiche Routine und Versiertheit im geschäftlichen Verkehr aufweist wie der Unternehmer.
Daher hat der Unternehmer die Pflicht den Verbraucher bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrecht hier rüber zu belehren.
Mangels der
Eine solche Belehrung sollte daher für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich, klar und eindeutig formuliert sein.
Es ist daher ratsam sich bei der Formulierung an die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung zu halten. Aber auch das bietet keine hundertprozentige Sicherheit.
So entschied beispielsweise das OLG Naumburg (01.06. 2018 – 7U 13), dass eine Widerrufsbelehrung seitens eines Immobilienmaklers für den Verbraucher nicht hinreichend klar und eindeutig formuliert sei, wenn die Wiederrufsbelehrung sich nur auf den „Vertrag“ bezieht und somit nicht sicher gesagt werden kann ob sich die Widerrufsbelehrung auf den Maklervertrag oder den zu vermittelnden Kaufvertrag bezieht.
Das OLG sah hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, obgleich der Wortlaut dem der Muster-Widerrufsbelehrung entsprach.
Ich berate Sie als Rechtsanwalt gerne welche Formulierung zu wählen ist und im Einzelfall rechtssicher ist.
Rechtsanwalt Florian Pahl
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