Gewerberaummiete (Geschäftsraummiete) im engeren Sinne (§ 580 a Abs. 2 BGB) liegt vor, wenn Gebäude oder Räume, im weiteren Sinne auch Grundstücke, Flächen oder Teile davon, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung oder nach der Zielsetzung des Vertrages gewerblichen oder beruflichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses entgeltlich überlassen werden. Maßgebend für die Einordnung ist in erster Linie die Zweckbestimmung der Räume, die die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben oder welcher Bereich den Vertrag prägt.
Sofortberatung- schnell und kompetent
Rechtsanwalt Florian Pahl
Radlkoferstraße 2
81373 München
Telefon:
Email:
Öffnungszeiten:
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München