Als Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Immobilienrecht
berate ich zahlreiche Unternehmen und selbständige Immobilienmakler zum Thema
Absicherung des Provisionsanspruches.
Ohne den Immobilienmakler funktioniert heute bei Immobilienverkäufen fast nichts mehr.
Oft ist es das Fingerspitzengefühl des versierten Maklers welches darüber entscheidet ob ein "Immobiliendeal" durchgeführt wird und sich beide Vertragsparteien zur Vertragsunterzeichnung beim Notar einfinden,
Umso ärgerlicher ist es wenn der teilweise hart verdiente Anspruch auf die Maklerprovision nicht wirksam entstanden ist.
Meist sind es kleine formale Fehler welche den Provisionsanspruch des Maklers gefährden; die sich stetig weiterentwickelnde Rechtsprechung zum Thema Verbraucherwiderrufsrecht tut dazu ihr übriges.
Ich berate sie gerne u.a. zu den Themen
Sofortberatung- schnell und kompetent
Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei dem Maklervertrag um einen "Verbrauchervertrag" handelt. Das heißt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
Aber nicht jeder Maklervertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann widerrufen werden.
Sachliche Voraussetzung ist, dass der Maklervertrag als „Fernabsatzvertrag” oder „Haustürgeschäft” zustande gekommen ist.
Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss formell und inhaltlich den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. weiterhin muss die Widerrufsbelehrung klar und unmissverständlich formuliert sein. Als Orientierung können die Muster-Widerrufsbelehrungen des Gesetzgebers herangezogen werden.
Darüber hinaus muss in zeitlicher Hinsicht die Widerrufsbelehrung des Unternehmers vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher erfolgen. Für die Frage ob eine wirksame Widerrufsbelehrung stattgefunden hat ist daher oftmals die Frage des Zeitpunktes des Vertragsschlusses entscheidend.
Rechtsanwalt Florian Pahl
Radlkoferstraße 2
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