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Der Vermieter hat die Möglichkeit eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auszusprechen, wenn er eine Wohnung für sich, seine Familie oder nahe Verwandte braucht. Zulässig ist die Eigenbedarfskündigung zugunsten von
Man unterscheidet hinsichtlich der Beendigung eines Mietverhältnisses zwischen
Das unbefristetes Mietverhältnis endet gemäß § 542 Abs. 1 BGB insbesondere durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien. Darüber hinaus kann es zum Beispiel durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet werden. Möchte der Vermieter das Mietverhältnis durch Kündigung beenden benötigt er hierfür ein berechtigtes Interesse. Hierzu zählt unter anderem der Eigenbedarf (siehe oben)
Das befristete Mietverhältnis endet – sofern es nicht verlängert oder von einer der Vertragsparteien außerordentlich gekündigt wird – in der Regel mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit ohne weitere Erklärung.
Rechtsanwalt Florian Pahl
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