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Immobilienrecht, WEG-Recht München Rechtsanwalt Florian Pahl
-häufige Fragen-
Kaufvertrag mit Bauverpflichtung/der "klassische" Bauträgervertrag
Gegenstand eines Bauträgervertrags ist die Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück, das dem Erwerber noch nicht gehört, und die anschließende Übereignung des bebauten Grundstücks / der Eigentumswohnung an ihn. Es handelt sich also um einen kombinierten Kauf- und Werkvertrag: Das Kaufelement liegt in der Übereignung der Immobilie, das Werkelement in deren Errichtung. Gem. § 650u Abs. 1 BGB gilt daher für den Übertragungsanspruch Kaufvertragsrecht, für den Errichtungsanspruch Werkvertragsrecht
Die Baubeschreibung im Bauträgervertrag
Bloße Auflistung der bei der Bauerrichtung zu verwendenden Materialien und Ausstattungselemente oder doch viel Mehr? Die besondere Funktion jeder Baubeschreibung ist, dass mit ihr und mit den zugehörigen Plänen die vertragliche Beschaffenheit des geschuldeten Bauwerks durch die Beteiligten definiert wird. Die Baubeschreibung bestimmt die Herstellungspflicht des Bauträgers und wird auf diese Weise Grundlage für die spätere Abnahmepflicht des Erwerbers und wesentliche Richtschnur für alle Haftungsansprüche infolge etwaiger Sachmängel.