Maklerrecht München

Anwalt Maklerrecht München

Das Maklerrecht beschäftigt sich mit allen rechtlichen Fragen der Maklertätigkeit.

Als Rechtsanwalt berate ich meine Mandanten zu allen relevanten Themen wie:

  • dem wirksamen Zustandekommen eines Maklervertrages
  • dem Entstehen und der Durchsetzung von Provisionsansprüchen des Maklers
  • der Haftung des Maklers bei Pflichtverletzung
  • den Hinweis- und Prüfungsplichten des Maklers
  • den Auswirkungen von Anfechtung und Rücktritt auf die Maklerprovision
Rechtsanwalt Maklerrecht München

Als Rechtsanwalt für Maklerrecht vertrete ich sowohl die Interessen von Maklerunternehmen als auch von Maklerkunden.

Bei der Vermittlung von Immobilienkaufverträgen wird zumeist ein Makler eingeschaltet. Streitpunkt ist häufig, ob die Provision geschuldet wird. Dies hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Ein wirksam Maklervertrag muss zustande gekommen sein, der Makler muss tätig geworden sein, durch seine Vermittlung muss der Vertrag (kausal) zustande gekommen sein. Das Maklerrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt, weshalb die Beratung durch einen auf das Immobilienrecht spezialisierten Anwalt erfolgen sollte.

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Maklerrecht München Rechtsanwalt Florian Pahl



Der Maklervertrag

  • Der Maklervertrag ist gemäß § 652 ff. BGB geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen einem Makler und dem Maklerkunden. Durch diesen Vertrag wird der Maklerkunde (Käufer und/oder Verkäufer oder Mieter) zu einer Leistung verpflichtet, nämlich nach einer erfolgreichen Vermittlung die Maklerprovision zu bezahlen.
    Der Maklervertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Mit den Interessenten einer Immobilie kommt der entsprechende Maklervertrag häufig durch schlüssiges Verhalten zustande. Die Anfrage auf einen Inserat hin, die Zusendung von weiteren Bildern und Informationen, sowie die Vereinbarung eines Besichtigungstermins, lässt den Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten entstehen.

Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision

  • Der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision entsteht grundsätzlich mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. Im Immobilienrecht ist hierfür eine notariell beurkundeter Kaufvertrag Voraussetzung. Kommt es nachträglich zum Rücktritt oder zur Anfechtung dieses Vertrages, so stellt sich die Frage ob der entstandene Maklerprovisionsanspruch bestehen bleibt. Hierfür ist entscheidend mit welcher Wirkung der ursprüngliche Kaufvertrag beseitigt wurde. Juristen sprechen hierbei von der Wirkung "ex nunc" bzw. "ex tunc".

Rechtsanwalt Maklerrecht München

  • Makler und deren Kunden gehören ebenfalls zu meinem Mandantenstamm. Je nach Vertretungsverhältnis fordere ich die Maklerprovision ein oder wehre unberechtigte oder überhöhte Maklerprovisionsansprüche ab. Widerruf von Maklerverträgen, Entstehung des Maklervertrages, Entstehung des Provisionsanspruches sind nur einige zentrale Fragen des Maklerrechts.


Nachweismakler oder Vermittlungsmakler?

  • Der Makler ist Nachweis- oder Vermittlungsmakler. In der Praxis häufig auch beides gleichzeitig. Der Nachweismakler hat den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu erbringen. Er hat also beispielsweise einem Kaufinteressenten konkrete Kaufobjekte vorzuschlagen und Angaben zur Person des Verkäufers zu machen.
  • Der Vermittlungsmakler muss aktiv am Abschluss des späteren Vertrages mitwirken. Er sollte wie der Name bereits sagt zwischen den späteren Vertragsparteien vermitteln.


Weiterbildungsverpflichtung für Makler und Hausverwalter gem. § 34c Abs. 2a GewO

  • Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalter sind gem. § 34c Abs. 2a GewO verpflichtet  sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden. Zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gibt es zahlreiche Anbieter wie beispielsweise das Bildungswerk Immobilienwirtschaft
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