Immobilienrecht Anwalt München
Immobilienrecht Rechtsanwalt München I Feuchtigkeitsschäden beim Immobilienkauf
Ein Feuchtigkeitsschaden ist einer der häufigsten Mängel beim immobilienkauf. Die Parteien streiten hierbei meist darüber, ob dem Verkäufer der entdeckte Feuchtigkeitsschaden bekannt war und ob dieser hierüber hätte aufklären müssen. Feuchtigkeitsschäden können in Immobilien verschiedene Ursachen haben, wie z.B. undichte Dächer, defekte Rohrleitungen, unzureichende Abdichtungen oder aufsteigende Feuchtigkeit. Diese Schäden können nicht nur die Bausubstanz beeinträchtigen, sondern auch gesundheitliche Risiken durch Schimmelbildung mit sich bringen.
Feuchtigkeitsschäden können beim Immobilienkauf erhebliche Probleme verursachen. Käufer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Es ist auch ratsam, vor dem Kauf eine gründliche Inspektion der Immobilie durchzuführen, um mögliche Mängel frühzeitig zu erkennen.
Hierzu der folgende Überblick relevanter Gerichtsentscheidungen:
BGH, Urteil vom 21. Juni 2024 – V ZR 79/23
Räume im Souterrain eines Altbaus, die als Wohnung verkauft werden und zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind in der Regel weder für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung noch für die übliche Wohnnutzung geeignet. Daher gelten sie als mangelhaft.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23
Der Verkäufer einer Immobilie muss den Käufer über Mängel (hier Feuchtigkeitsschäden) informieren, die ihm bekannt sind oder von denen er hätte wissen müssen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2003 - 15 U 31/03
Verkäufer einer Immobilie trifft eine Offenbarungspflicht nicht hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind; der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Das gilt auch für Feuchtigkeitsschäden, die bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar sind.
LG Mönchengladbach, Urt. v. 9.2.2018 – 1 O 443/13
Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, über Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme eines Hauses aufzuklären. Solche Umstände fallen unter die Offenbarungspflicht des Verkäufers. Er muss ungefragt auf einen bestehenden Befall mit Feuchtigkeit oder Schimmel hinweisen, wenn er zumindest mit dem Auftreten eines solchen Problems rechnet oder einen entsprechenden Verdacht hegt.
Fazit:
Die genannten Entscheidungen verdeutlichen, dass Käufer von Immobilien in Deutschland bei Feuchtigkeitsschäden verschiedene Ansprüche geltend machen können, darunter Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Kaufvertrag. Es ist wichtig, dass Käufer sich über ihre Rechte im Klaren sind und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche durchzusetzen
