Anspruch auf Maklerprovision gegen Ehemann trotz Abschlusses des Kaufvertrags durch Ehefrau.
Schließt der Ehemann mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag ab, so besteht auch dann ein Anspruch auf Maklerprovision gegen den Ehemann, wenn der Kaufvertrag über die Immobilie mit der Ehefrau zustande gekommen ist. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass durch die Entgegennahme des Exposes durch den Ehemann ein Maklervertrag mit Ihm konkludent zustande gekommen ist.
Der spätere Vertragsschluss durch die Ehefrau lässt den Anspruch auf die Maklerprovision nicht entfallen. Denn aufgrund der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Eheleute sei es irrelevant, wer den Kaufvertrag später tatsächlich abschließt. Es genüge vielmehr, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg, für den die Zahlung der Provision versprochen wurde, eintrete.
Rechtsanwalt Florian Pahl
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