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Rechtsanwalt Immobilie München | Reflexionen einer Photovoltaikanlage müssen Nachbarn dulden

Anwalt Immobilienrecht München • Nov. 12, 2022

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022
- 8 U 166/21 -

Nachbarn müssen Reflexionen einer Photovoltaikanlage hinnehmen


Nach der Entscheidung des OLG Braunschweig kann ein Nachbar nur

dann gegen eine störende Reflexion einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Nachbarn vorgehen , wenn es dadurch zu "wesentlichen" Beeinträchtigungen kommt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert.

Der Kläger behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen seines Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese Grenzwerte seien im vorliegenden Fall klar überschritten. Den Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.


Ebenso sah es das Berufungsgericht auch hier hat die klagende Partei keinen Erfolg. Das Eigentum der klagenden Partei sei zwar durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so das OLG, jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich.

Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d.h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks.


Anmerkung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig:

Ausschlaggebend für die Entscheidung des OLG Braunschweig waren die Feststellungen des

Sachverständigen. Hiernach seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar gewesen. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.


Wie so oft im Nachbarrecht und der häufigen Streitfrage, welche Emissionen und Immissionen zu dulden sind, handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidungen. Dennoch lassen sich aus der Entscheidungen OLG grundsätzliche Bewertungskriterien ableiten.


Bei Fragen des Nachbarschaftsrecht freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.



Florian Pahl

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