Neuregelung Maklergesetz

Rechtsanwalt für Immobilienrecht und Maklerrecht

Neuregelung des Maklerrechtes durch die §§ 656a – 656d BGB gilt nur für Verbraucher

Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.


Problem aus der Praxis:

Häufig versuchen Verkäufer und Makler durch interne Abreden weiterhin die Provision vollständig oder größtenteils auf den Käufer abzuwälzen. In diesem Fall besteht kein wirksamer Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gegenüber dem Käufer und kann sofern die Maklerprovision bereits gezahlt wurde zurückgefordert werden.

Rechtsanwalt Florian Pahl, als spezialisierter Anwalt für Immobilienrecht und Maklerrecht für München und deutschlandweit berät Sie hierzu.


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