Grundstücksrecht München

Anwalt für Grundstücksrecht München

Das Nachbarschaftsrecht

Das Nachbarschaftsrecht ist Teil des Grundstücksrecht und als Regelung für das "Zusammenleben" zu verstehen
Streitigkeiten unter Nachbarn landen besonders häufig vor dem Richter und gehören zu den häufigsten Rechtsfragen, die von einem Anwalt beantwortet werden müssen.

Ich weise meine Mandanten immer daraufhin, dass ein klärendes Gespräch bzw. eine gütliche Einigung im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis stets anzustreben ist. Hierbei kann ich Ihnen selbstverständlich beratend und unterstützend zur Seite stehen.


Die Beziehungen, die unter Eigentümern von Grundstücken untereinander gepflegt werden, unterfallen dem Bereich des Nachbarschaftsrecht. Dabei ist zu beachten, dass die Bundesländer teils unterschiedlich verfahren und eigene Nachbarschaftsrechtsgesetze führen. Die grundlegenden Regelungen sind in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie in den Landesbauordnungen und den Nachbarschaftsrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer zu finden.
Das Nachbarschaftsrecht geht davon aus, dass ein Eigentümer mit seinem Grundstück verfahren kann, wie er möchte und dass Dritte keine Einwirkung darauf haben – solange benachbarte Grundstücke und deren Eigentümer eine gewisse Rücksichtnahme erfahren. Der oberste Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme sollte in den meisten Fällen Streitigkeiten verhindern. Doch Abstände zum Nachbarn bzw. nicht eingehaltene Bauabstände, Lärm, Gerüche und Immissionen stellen sich häufig als Streitthema dar, welches letzten Endes unter anwaltlicher Vertretung vor dem Richter verhandelt werden muss.

 

Erst reden, dann klagen....


 


Dingliche Rechte an einem Grundstück und grundstücksgleiche Rechte

Das Grundstücksrecht beschäftigt sich inhaltlich ebenfalls mit allen dinglichen Rechten an einem Grundstück und den grundstücksgleichen Rechten.

Dingliche Rechte an einem Grundstück sind beispielsweise das Eigentum an einem Grundstück, als stärkstes dingliches Recht, das Nießbrauchrecht oder die Hypothek gem. §§ 1113 ff. BGB und die Grundschuld gem. §§ 1119 ff. BGB.

Ein Grundstücksgleiches Recht stellt beispielsweise das Erbbaurecht dar. Der Erbbauberechtigte ist zwar nicht Eigentümer des Grundstücks, aber er kann das Grundstück in entsprechender Weise nutzen. Er kann es also bebauen wie ordentlicher Eigentümer, er kann es belasten z. B. mit einer Hypothek oder Grundschuld und natürlich auch das Grundstück veräußern.

Rechtsanwalt Florian Pahl, Ihr erster Ansprechpartner bei Fragen im Mietrecht, Maklerrecht, Immobilienrecht München

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