Immobilienrecht München

Immobilienrecht München Rechtsanwalt Florian Pahl


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Immobilienrecht, Maklerrecht und Mietrecht München


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Titelbild Immobilienrecht & Mietrecht München Rechtsanwalt Florian Pahl

Rechtsanwalt Florian Pahl

Immobilienrecht München


  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau und der Ludwigs-Maximilians-Universität (LMU) München.
  • Erstes und zweites bayerisches Juristisches Staatsexamen (mit Prädikat).
  • Tätigkeit als Rechtsanwalt bei Zirngiebel Langwieser und der Münchner Wirtschaftskanzlei Klamert & Partner im Bereich Immobilienrecht, Bau- und  Architektenrecht
  • Mitbegründer einer Gesellschaft im Bereich Immobilienentwicklung
  • Gründung der Kanzlei Pahl Rechtsanwälte in München mit der Spezialisierung Immobilienrecht/ Mietrecht.
  • Tätigkeit als Dozent in der juristischen Ausbildung.
  • Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2014



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Mängelrechte

Welche Rechte haben Käufer einer Immobilie, wenn sich nach Übergabe ein bedeutender Mangel der Immobilie zeigt? Ein Feuchtigkeitsschaden oder Schimmel gehört zu den häufigsten Mängeln, die beim Immobilienkauf auftreten. In solchen Fällen kommt es oft zu Streitigkeiten darüber, ob der Verkäufer von dem festgestellten Feuchtigkeitsschaden Kenntnis hatte und ob er verpflichtet war, den Käufer darüber zu informieren. Käufer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

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WEG-Recht

Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht es ein Gebäude und Grundstück in der Weise aufzuteilen, dass Eigentum an einzelnen Räumen entstehen kann. Jeder Miteigentümer ist Sondereigentümer eines Teileigentums (Wohnung, Gewerbe oder sonstiges Teileigentum) und hat gleichzeitig einen ideellen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. 


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Immobilie im Alter

Die eigene Immobilie kann mit fortschreitendem Alter schnell vor Aufgaben stellen, die nicht mehr so leicht fallen, wie noch vor ein paar Jahren. Ebenso können sich die Bedürfnisse oder die finanziellen Verhältnisse der Bewohner verändern. Es stellt sich dann allzu oft die Frage welche Alternativen es zu einem herkömmlichen Verkauf der Immobilie gibt.

Als weitere Möglichkeiten sind hier u. a. die Vermietung der Immobilie ,

die Immobilienverrentung, und der Verkauf mit Eintragung eines Nießbrauchrechts zu nennen.



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Das Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks geregelt sind. In Abteilung I des Grundbuchs sind die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks erfasst (Alleineigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum). In Abteilung II des Grundbuchs sind alle Lasten und Beschränkungen aufgeführt, die nicht in Abteilung III eingetragen werden z. B. Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Nießbrauch. In Abteilung III des Grundbuchs sind mögliche Grundpfandrechte vermerkt, z. B. die Grundschuld oder die Hypothek.


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Aktuelle  Urteile   §§

  • BGH stärkt Käuferrecht: Feuchtigkeitsschäden einer Altbau Wohnung im Souterrain stellen Sachmangel dar

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 21.06.2024, Az. V ZR 79/23 mit der Frage beschäftigt, ob bei einer im Souterrain gelegene Altbauwohnung (Bj.  1904) eine erhebliche Wandfeuchte  die erwartbare und gewöhnliche Beschaffenheit einer Immobilie dieses Baujahrs darstellt. Der BGH entschied wie folgt: Die gewöhnliche Verwendung einer zu Wohnzwecken verkauften Immobilie ist "das Wohnen".  Dies gilt gleichfalls für eine im Souterrain gelegene Altbauwohnung. Eine zu Wohnzwecken verkaufte Wohnung im Souterrain mit erheblicher Wandfeuchtigkeit ist regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB aF; § 434 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB).


  • Rückforderung Maklerprovison; online-Maklervertrag nur wirksam bei Button mit der Kennzeichnung "zahlungspflichtig bestellen"

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner weitreichenden Entscheidung vom 9. Oktober 2025 ( I ZR 159/24) mit der Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen eines online abgeschlossenen Maklervertrages zwischen einem Verbraucher und dem Immobilienmakler befasst.


    Die Entscheidung des BGH ist weitreichend und betrifft zahlreiche geschlossene Maklerverträge der letzten Jahre. 


    Der BGH entschied Folgendes: 

    Ein online abgeschlossener provisionspflichtiger Maklervertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer muss die Voraussetzungen des §312j Abs. 3 BGB  erfüllen. 

    Erfolgt die finale Bestellung/Beauftragung über eine Schaltfläche (Button), so muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer in gleicher Weise eindeutigen Formulierung beschriftet sein, § 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB. Ein Button mit z.B. lediglich "senden" reicht nicht aus.


    Weiter entschied der BGH, dass ein solcher Vertrag unwirksam und nicht nur schwebend unwirksam ist.

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